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zu § 88 ASGG Vorbereitende Beweisaufnahmen

Adamovic1. AuflJänner 2010

Vorbereitende Beweisaufnahmen

 

Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.

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