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zu § 76 ASGG Prozessnachfolge

Adamovic1. AuflJänner 2010

Prozessnachfolge

 

(1) In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.

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