zu § 53 ASGG Parteifähigkeit und Klagslegitimation
Adamovic1. AuflJänner 2010
Parteifähigkeit und Klagslegitimation
(1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.