Unrichtige Gerichtsbesetzung
(1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1) vertreten waren.

