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zu § 35 ASGG

Adamovic1. AuflJänner 2010

IV. Abschnitt - Gerichtstage, Orte der Berufungsverhandlungen

 

(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anzuordnen, wenn

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