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zu § 25 ASGG Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

Adamovic1. AuflJänner 2010

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

 

(1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

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