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zu § 10 ASGG

Adamovic1. AuflJänner 2010

II. Abschnitt - Besondere Organisationsbestimmungen Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

 

(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.

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