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zu § 2 ASGG Jurisdiktionsnorm

Adamovic1. AuflJänner 2010

(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nicht anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

Anwendungsbereich

Auslegung, Parteihandlung

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