Seite 1ABKOMMEN VOM 4. AUGUST 2005 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
(BGBl III 49/2007)
Die Republik Österreich und die Islamische Republik Pakistan, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

