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Norwegen (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN64. LfgJuli 2013

ABKOMMEN VOM 28. NOVEMBER 199511Die Mitteilungen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Juni bzw. 19. September 1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 mit 1. Dezember in Kraft getreten. ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

(BGBl. III 1/1997 idF BGBl. III 106/2013)

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

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