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Liechtenstein (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN79. LfgDezember 2018

Abkommen11Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 anzuwenden auf die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1968 erhoben werden. Das vorhergehende Abkommen mit Liechtenstein, BGBl. Nr. 214/1956, war hinsichtlich seines Abschnittes II (Steuern vom Einkommen und Vermögen) durch BGBl. Nr. 325/1968 (siehe S. II-90a) zum 31. Dezember 1968 gekündigt worden. zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

(BGBl. Nr. 24/1971 idF BGBl III 8/2017 und III 9/2017)

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