Abschnitt VI
Besondere Bestimmungen
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen, auch wenn sie nicht in einem der Vertragstaaten ansässige Personen sind, im anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.

