Seite 18BGBl 111 idF d 2. AbgÄG 1987, BGBl 312 u BGBl I 97/2001
1. Hauptstück
§ 1 Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 6 finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 14 dient.

