WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
BGBl. Nr. 318/1969
(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hievon sind

