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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN

BGBl. Nr. 318/1969

(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hievon sind

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