§ 108f (1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.
Abs 1 idF Art 39 Z 38 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Zuvor lautete Abs 1:

