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§ 108f EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 108f (1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.

Abs 1 idF Art 39 Z 38 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Zuvor lautete Abs 1:

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