Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025
§ 102 (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.