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§ 94a EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 94a entfällt gem Art 58 Z 28 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, mit 1. 4. 2012. Bis 31. 3. 2012 lautet § 94a:

„Ausnahmen vom Steuerabzug

(1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:

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