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§ 93 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

6. TEIL
KAPITALERTRAGSTEUER

Die Bezeichnung für den 6. Teil „Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)“ wird gem Art 58 Z 28 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, durch die Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ ersetzt.

 

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