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§ 86 EStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN83. LfgOktober 2020

§ 86 (1) Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr

der Lohnsteuer,der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall

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