§ 78 (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Als Lohnzahlungen des Arbeitgebers gelten weiters Leistungen, die vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens des Arbeitgebers für Arbeitslöhne des Arbeitnehmers erbracht werden. Derartige Leistungen sowie die darauf entfallende Lohnsteuer sind als Bezüge und Lohnsteuer des Arbeitnehmers in den Lohnzettel (§ 84) aufzunehmen.

