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§ 74 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 74 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Bisher hatte er nachstehenden Wortlaut:

 

§ 74 (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 sowie die Mitteilung gemäß § 63 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.

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