§ 45 (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden.
Gem Z 21 des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 118/2015, ist in Abs 1 die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ zu ersetzen. Abs 1 id nF ist anzuwenden ab dem 1. 1. 2016.

