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§ 42 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025

§ 42 (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oderdas Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

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