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§ 37 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

§ 37 (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für

Abs 1 erster Teilstrich entfällt gem Art 58 Z 22 lit a des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, und ist

bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds iSd InvFG und an Immobilienfonds iSd Immo-InvFG letztmalig auf vor dem 1. 4. 2012 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden;

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