§ 34 (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Abs 1 erster Satz idF Art I Z 20a Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden. Für die Jahre 1989 bis einschl 1993 gilt die nachstehende ursprüngliche Fassung.

