Die in § 124b Z 33b enthaltene Zurücknahme der Auflösungsverpflichtung des Art I Z 64 StrG 1993 betrifft alle Rückstellungen für Dienstnehmerjubiläumsgelder.Die Beseitigung der Auflösungsverpflichtung gilt für die noch offenen und auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen ESt-Fälle.