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§ 95 EStG (Büsser)

Büsser70. LfgDezember 2025

1. VwGH 15. 7. 1998, 96/13/0039

Wie VwGH v 28. 10. 1997, Zl 93/14/0073, 0099, §§ 93, 94 EStG 1972 E 19 (Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist ua Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird). Dabei ist anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs 4 EStG 1988 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen (vgl Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 43).

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