1. VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0363
Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl §§ 84 Abs 5, 94 Z 5 lit b und 109a Abs 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Auch entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Eine Verletzung von Rechten durch das Unterbleiben der Vergabe einer Steuernummer kommt somit nicht in Betracht.