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§ 82 EStG (Fuchs)

Fuchs71. LfgJuni 2026

1. VwGH v. 28. 2. 1995, Zl. 91/14/0255.

Im Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine der Geschäftsführerin (einer GmbH) vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken, die es rechtfertigt, sie nach den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für die uneinbringlich gewordenen Abgabenschulden der Gesellschaft heranzuziehen (vgl das Erk v 22. 4. 1992, Zl 91/14/0252).

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