1. VwGH v. 18. 1. 1994, Zl. 93/14/0050.
Gegenstand des Verfahrens nach § 73 EStG ist die Neuberechnung der Lohnsteuer. Bei dieser stellen die Absetzbeträge und Kinderzuschläge des § 57 Abs 2 nur ein Berechnungselement dar. Dieses Berechnungselement ist nicht Gegenstand eines selbständigen Abspruches in einem Bescheid. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderzuschläge kann daher nicht als selbständiger Bescheidpunkt in Rechtskraft erwachsen.