1. VwGH v. 10. 3. 1994, Zl. 93/15/0146.
Vorteile, die dem Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, sind nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungswege zu erfassen (vgl Erk v 16. 1. 1991, Zl 89/13/0166).