1. VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0002
Gemäß 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen – darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden – nicht abzugsfähig. Die Bewirtung umfasst auch die Unterkunftsgewährung (VwGH 27. 5. 1998, 97/13/0031). Die Verwendung eines Gebäudes für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde vermag die Betriebsvermögenseigenschaft des Gebäudes nicht zu begründen (VwGH 5. 7. 1994, 91/14/0110).