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§ 18 Abs 8 EStG 1988 (Büsser)

Büsser69. LfgJuni 2025

1. VwGH 19. 12. 2024, Ro 2022/15/0018

Spenden, Datenübermittlung, Datenschutz, erhebliches öffentliches Interesse

Eine in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 geltend gemachte an einen gemeinnützigen Verein geleistete Geldspende ist nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Zuwendungsempfänger die in § 18 Abs 8 Z 1 genannten Daten nicht vollständig bekannt gegeben hat und keine Datenübermittlung gem § 18 Abs 8 Z 2 erfolgt ist.

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