zu § 18 Abs. 3 EStG
Verfassungsrechtliche Bedenken dahin gehend, dass eine inflationsbedingte Anpassung des im § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 normierten Höchstbetrages bisher unterblieb, teil der VwGH nicht. Der Gesetzgeber ist ganz allgemein verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen die steuerlich abträglichen Wirkungen von Kaufkraftminderungen vorzusehen (vgl das VfGH-Erk 13. 12. 1982, G 85/77).