Gemäß § 114 Abs 4 EStG wird durch § 16 Abs 1 Z 8 gegenüber § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. 1. 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Stpfl bereits am 31. 12. 1988 zur Erzielung von Einkünften iS des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.