1. VwGH 16. 9. 1992, Zl. 90/13/0291
Wirtschaftsgüter mit einer länger als einjährigen Nutzungsdauer können nur dann und zwar im Wege der AfA oder nach § 13 berücksichtigt werden, wenn die Wirtschaftsgüter abnutzbar sind. Dies trifft aber auf Bilder (Gemälde) grundsätzlich nicht zu.