1. VfGH v. 28. 2. 1994, B 1805/93.
Angesichts der Zulässigkeit typisierender Pauschalierung im Hinblick auf die unterschiedliche Art des Kundenverkehrs (bei Banken und Versicherungsunternehmen) zu einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei liegt in der unterschiedlichen Behandlung der diesen verschiedenen Berufsgruppen dienenden Gebäude keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes.