1. VwGH v. 7. 8. 2001, Zl. 96/14/0130.
Gem § 6 Z 11 gehört die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Sie ist somit als Betriebsausgabe im Zeitpunkt ihres Abflusses zu behandeln. Verlangt der Lieferant Anzahlungen auf die vereinbarte Leistung, ist davon auszugehen, dass die Vorauszahlungen primär auf das vereinbarte Leistungsentgelt entfallen.