Der Zweck der Entnahmeregelung des § 4 Abs 1 besteht darin, sicherzustellen, dass der steuerliche Gewinn nicht durch außerbetriebliche Vorgänge gemindert wird.Aus dem Zweck dieser Regelung ergibt sich, dass die Nutzungsentnahme nicht mit dem „Mietwert“ (Teilwert) zu bewerten ist. Es sind vielmehr die Vorgänge im Betriebsvermögen zu neutralisieren, soweit sie der privaten Nutzung zuzuordnen sind. Dem wird durch die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben entsprochen.