Die Ausgabe neuer Investmentzertifikate für bestehende Investmentfonds einerseits und die Rückgabe von Investmentzertifikaten (§ 10 Abs 2 InvFG) anderseits verändern zwar den Gesamtwert des jeweiligen Investmentfonds, lassen aber den Wert des einzelnen Investmentzertifikates (§ 7 InvFG) unverändert.