zu § 4 Abs 2 EStG
Die Instrumente des § 12 (Direktübertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage) werden bei Bilanzierenden in der Bilanz geltend gemacht. Nachträgliche Geltendmachung bildet daher eine Bilanzänderung, die der Regel des § 4 Abs 2 dritter und vierter Satz unterliegt.