1. VwGH v. 9. 10. 1991, Zl. 90/13/0007.
Die Rechtsvoraussetzung des § 48 BAO „Abgabenhoheit mehrerer Staaten“ ist einzig und allein im völkerrechtlichen Sinn zu verstehen - es geht hiebei bloß um die völkerrechtliche Berechtigung der Staaten, Steuertatbestände zu schaffen. Es kommt demnach nicht auf die tatsächliche, sondern bloß auf die potentielle (virtuelle) Besteuerung an.