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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002) (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(BGBl II 2002/112)

Auf Grund des § 82 Abs. 9 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

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