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329. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 48d Abs. 9 BörseG bei Leerverkäufen (Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung – SSV) (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(BGBl II 2008/329)

Auf Grund des § 48d Abs. 11 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

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