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zu § 101b BörseG (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(1) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996 wahrzunehmen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

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