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zu § 98 BörseG (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(1) Die nachstehenden Verordnungen der Börsekammer der Wiener Börse gelten als Bundesgesetze:

Das Statut für die Wiener Börse, I. Teil Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung Nr. 134/1986, hinsichtlich deren §§ 13 bis 15, 17, 23 bis 26, 32, 33, 35, 45 Abs. 3 erster Satz, 76 und 78;

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