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zu § 96a BörseG (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

Verfahrensbestimmungen

 

(1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

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