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zu § 95 BörseG (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

Derivatkontrakte

 

(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.

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