Zusätzliche Angaben
(1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.