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zu § 93 BörseG (Maierhofer)

Maierhofer1. AuflMai 2011

Zusätzliche Angaben

 

(1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.

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