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zu § 73 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Auskunftspflicht des Emittenten

 

(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.

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