Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011
Auskunftspflicht des Emittenten
(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.